2.1.2. Der Gesuchsteller brachte dagegen vor, offenbar seien seine Unterlagen von seinem ehemaligen Rechtsanwalt unvollständig eingereicht worden, was nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Deshalb reiche er die mit Beweisverfügung vom 25. Juli 2024 verlangten Unterlagen nach, welche er übersichtlicher zusammengestellt und aktualisiert habe. Sein ehemaliger Rechtsanwalt habe die Mitwirkungspflicht verletzt und das Gesuch nicht ausreichend begründet. Zudem habe er den Gesuchsteller nicht darüber -4-