Dass er seinen ebenfalls im Ungewissen gebliebenen Lebensunterhalt nur mit den wenigen von ihm vorgebrachten Löhnen bestritten habe, erscheine abwegig. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass er laut Gesuchsgegnerin in der Eingabe vom 15. November 2024 noch über weitere Tätigkeitsfelder verfügen solle. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seien im Dunkeln geblieben. Da er anwaltlich vertreten sei, hätte er bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Mittellosigkeit beibringen können. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.