2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und führte zur Begründung aus, bereits mit Eingabe vom 21. Juni 2024 habe der Gesuchsteller nur unvollständige Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht. Am 24. September 2024 seien dann erneut unvollständige Unterlagen aufgelegt worden. So habe der Gesuchsteller ein Konglomerat von ungeordneten Angaben zu seinem Einkommen eingereicht. Lohnabrechnungen fehlten darin weitgehend. Teilweise seien nachvollziehbare Pensumsangaben nicht vorhanden. Sodann fehlten auch die jeweiligen Arbeitsverträge.