3. Gegen diese ihm am 25. November 2024 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren, eventualiter die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner ersuchte er um Gewährung eines Anwaltswechsels und der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht zieht in Erwägung: