Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.289 (SF.2024.77) Art. 130 Entscheid vom 28. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller AA._____, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. AA._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 21. Juni 2024 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden im Rahmen des von ihm gegen BA._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) angehobenen Verfahrens betreffend Eheschutz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.2. Am 30. Oktober 2024 beantragte der Gesuchsteller einen Wechsel seines unentgeltlichen Rechtsbeistands unter Bestellung von Rechtsanwältin C._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. November 2024 ab. 3. Gegen diese ihm am 25. November 2024 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der erstinstanz- lichen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren, eventualiter die Aufhebung der erstin- stanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Ferner ersuchte er um Gewährung eines Anwaltswechsels und der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche -3- wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und führte zur Begründung aus, bereits mit Eingabe vom 21. Juni 2024 habe der Gesuchsteller nur unvollständige Belege zu seinen finanziellen Verhält- nissen eingereicht. Am 24. September 2024 seien dann erneut unvollstän- dige Unterlagen aufgelegt worden. So habe der Gesuchsteller ein Konglo- merat von ungeordneten Angaben zu seinem Einkommen eingereicht. Lohnabrechnungen fehlten darin weitgehend. Teilweise seien nachvoll- ziehbare Pensumsangaben nicht vorhanden. Sodann fehlten auch die je- weiligen Arbeitsverträge. Aus den Steuerunterlagen und Rechnungen bleibe unklar, ob es sich um gemeinsame Schulden mit der Gesuchsgeg- nerin handle. Mietzinszahlungen des Gesuchstellers gingen aus den Bank- auszügen nicht hervor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welches Einkom- men der Gesuchsteller seit Einreichung seines Gesuchs monatlich über- haupt erzielt habe, geschweige denn sei dieses nachvollziehbar belegt wor- den. Dass er seinen ebenfalls im Ungewissen gebliebenen Lebensunter- halt nur mit den wenigen von ihm vorgebrachten Löhnen bestritten habe, erscheine abwegig. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass er laut Ge- suchsgegnerin in der Eingabe vom 15. November 2024 noch über weitere Tätigkeitsfelder verfügen solle. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuch- stellers seien im Dunkeln geblieben. Da er anwaltlich vertreten sei, hätte er bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweis- mittel zum Nachweis seiner Mittellosigkeit beibringen können. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. 2.1.2. Der Gesuchsteller brachte dagegen vor, offenbar seien seine Unterlagen von seinem ehemaligen Rechtsanwalt unvollständig eingereicht worden, was nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Deshalb reiche er die mit Beweis- verfügung vom 25. Juli 2024 verlangten Unterlagen nach, welche er über- sichtlicher zusammengestellt und aktualisiert habe. Sein ehemaliger Rechtsanwalt habe die Mitwirkungspflicht verletzt und das Gesuch nicht ausreichend begründet. Zudem habe er den Gesuchsteller nicht darüber -4- informiert, wie er die Unterlagen zusammenstellen solle oder wie diese ge- staltet sein müssten. Am 29. Juli 2024 sei ihm die Verfügung der Vorinstanz zugestellt worden. Am 4. August 2024 habe er alle Unterlagen an seinen Rechtsanwalt gesendet, was aus dem E-Mailverkehr zwischen ihnen her- vorgehe. Am 30. Oktober 2024 habe er bei der Vorinstanz um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Am 26. November 2024 habe er seinen ehemaligen Rechtsanwalt gebeten, seinen Fall bei seiner Berufs- haftpflichtversicherung anzumelden. Der Gesuchsteller habe hohe Schul- den, welche er abzahlen müsse. Sein variables Monatseinkommen betrage ca. Fr. 5'234.85. Er habe kein relevantes Vermögen. Seine monatlichen Fixkosten beliefen sich auf Fr. 3'046.05. Zusätzlich müsse er monatlich Fr. 1'642.75 Schulden abbezahlen. Die Fitnessbranche sei ein dynami- sches und schwieriges Umfeld mit ständigen Anstellungswechseln. Seit seiner letzten Anstellung bei der M._____ befinde er sich auf Arbeitssuche. Aktuell habe er diverse Jobs und beziehe zudem Arbeitslosentaggelder. Seine Einnahmen variierten u.a., weil er auf Stundenbasis tätig sei. Der Gesuchsteller nehme keine Beträge von Kunden in bar an und führe keine Massagen mehr durch. Bei einer Gegenüberstellung seines Einkommens und Bedarfs resultiere ein monatlicher Überschuss von ca. Fr. 546.00. Da- mit sei es nicht möglich, innert absehbarer Zeit die bereits jetzt extrem ho- hen Anwaltskosten sowie die weiteren Prozesskosten zu bezahlen. Dies gelte insbesondere, wenn er Unterhaltszahlungen von aktuell Fr. 1'500.00 pro Monat bezahlen müsse. 2.2. Der Gesuchsteller bevollmächtigte seinen ehemaligen Rechtsvertreter am 19. Juni 2024 (VA, Gesuchsbeilage [GB] 1). Vorliegend handelte der ehe- malige Rechtsvertreter des Gesuchstellers als sein direkter Stellvertreter nach Art. 32 OR. Die der Vorinstanz eingereichte Vollmacht beinhaltet auch das Recht, zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers vor allen Ge- richten zu handeln (VA, GB 1). Sind die Voraussetzungen der Stellvertre- tung erfüllt, treten sämtliche Rechtswirkungen unmittelbar beim Vertrete- nen ein; dieser muss sämtliche mit der Ausübung der Vollmacht zusam- menhängende Handlungen des Vertreters gegen sich gelten lassen (ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 32 OR). Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 21. Juni 2024 bzw. im Zeitpunkt der Nachbesserung des Gesuchs am 24. September 2024 war der ehemalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers berechtigt, diesen zu vertreten. Die bis zur Auflösung des Mandates (offenbar nach dem 24. Sep- tember 2024, VA, act. 55; Beilage 1 zur Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Oktober 2024) erfolgten Handlungen muss er sich anrechnen lassen. Die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die unvollständige Einreichung der Unterlagen durch seinen ehemaligen Rechtsanwalt nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, erweisen sich als unbehelflich. Ob eine allfällige Sorg- faltspflichtverletzung des Rechtsanwalts vorliegt, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. -5- 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monat- liche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). 2.3.1.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbe- holfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlen- der Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso -6- höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehal- ten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 2.3.2. 2.3.2.1. Der Gesuchsteller beantragte am 21. Juni 2024 bei der Vorinstanz die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, er sei in ei- nem 100%-Pensum tätig, sein Nettoeinkommen betrage derzeit Fr. 6'091.00 und sein erweitertes Existenzminimum Fr. 5'100.00. Er werde von zahlreichen Gläubigern betrieben und erhalte Prämienverbilligungen (VA, act. 6 und 12). Zum Nachweis seiner Mittellosigkeit reichte er u.a. ei- nen Lohnausweis über seine Tätigkeit bei der H._____ und D._____, Q._____, vom 5. Januar 2024 über einen Nettolohn von Fr. 6'091.00 für die Zeit vom 22. Februar bis 12. Mai 2023 im Stundenlohn bei einem Beschäf- tigungsgrad von 40 % (VA, GB 3), einen Auszug aus dem Betreibungsre- gister vom 7. Mai 2024 mit diversen Schulden (VA, GB 4), eine Pfändungs- ankündigung des Regionalen Betreibungsamtes R._____ vom 31. Mai 2024 betreffend eine Forderung der J._____ AG, S._____, von Fr. 107.90 nebst 5 % Zins seit 31. März 2024 zzgl. diverser Kosten und Zinsen (VA, GB 5), eine Zahlungserinnerung der L._____ AG, vom 21. April 2024 be- treffend die Krankenkassenprämie vom April 2024 über Fr. 173.90 sowie die entsprechende Prämienrechnung vom 6. April 2024, eine Zahlungsver- einbarung vom 25. September 2023 betreffend Kostenbeteiligung KVG Juni 2019 bis Juli 2023 sowie Prämien KVG Oktober 2021 bis Oktober 2023 in Gesamthöhe von Fr. 6'823.40 mit Ratenplan und Anerkennung vom 4. Oktober 2023 (VA, GB 6), eine Krankenkassenprämienübersicht der L._____ AG für das Jahr 2023 betreffend den Gesuchsteller und seine Kin- der in Höhe von Fr. 620.00 monatlich (VA, GB 7), eine Bestätigung der Stundung der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 (ordentliche Steuern) in Höhe von Fr. 3'351.80 der Finanzverwaltung T._____ vom 11. Juni 2024 betreffend Ratenzahlung vom 30. Juni bis 30. November 2024, eine Bestä- tigung der Stundung der Kantons- und Gemeindesteuern (ordentliche Steu- ern) 2023 in Höhe von Fr. 4'878.20 bis am 30. November 2024 der Finanz- verwaltung T._____ vom 11. Juni 2024, eine Aufstellung der offenen Kan- tons- und Gemeindesteuern 2001 bis 2023 der Finanzverwaltung T._____ vom 16. Mai 2024 über Fr. 19'535.80 (VA, GB 9) sowie die Policen der Grundversicherung seiner Kinder bei der L._____ AG für das Jahr 2023 (VA, GB 10) ein. -7- Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lagen nicht alle notwendigen Belege zum Nachweis seiner Mittellosigkeit bei, so fehlten z.B. Arbeitsver- träge, ein Mietvertrag oder Belege zum Vermögen. Der anwaltlich vertre- tene Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Vermögenswerte, sei- nes Einkommens und seines Bedarfs beibringen können. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ihm eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständi- ges oder unklares Gesuch zu verbessern. Sie hätte das Gesuch schon in diesem Zeitpunkt mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abweisen können. 2.3.2.2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 forderte die Vorinstanz den Gesuchsteller zur Einreichung sämtlicher Lohnausweise bzw. Ausweise über Ersatzein- kommen des Jahres 2023, sämtlicher Lohnabrechnungen bzw. Belege über Ersatzeinkommen des Jahres 2024, derzeit gültiger Arbeitsverträge, Belege über Vermögen (Kontoauszüge per 21. Juni 2024), Belege über Schulden per 21. Juni 2024, Belege über den aktuellen Mietzins/die aktu- ellen Wohnkosten, Belege über allfällige Berufsauslagen (z.B. Arbeitsweg- kosten), Belege für allfällige bisher geleistete Unterhaltszahlungen und Steuererklärungen der Jahre 2022 und 2023 (vollständig mit Belegen) in- nert 20 Tagen auf (VA, act. 38 f.). In der Folge liess sich der Gesuchsteller am 24. September 2024 verneh- men (VA, act. 48 ff.). Er reichte zum Nachweis seiner Mittellosigkeit u.a. verschiedene Einkommensnachweise für das Jahr 2023 (VA, GB 11), di- verse Einkommensnachweise und Lohnabrechnungen für das Jahr 2024 (VA, GB 12), einen Arbeitsvertrag mit der I._____ per 1. September 2024 betreffend ein 50%-Pensum als Handelsreisender mit einem Lohn von mind. Fr. 2'000.00, eine Bescheinigung der K._____ vom 30. Januar 2024 über Akontobeiträge für Selbständigerwerbende (VA, GB 13), Belege be- treffend fehlendes Vermögen in Form von Kontoauszügen vom 19. Novem- ber 2023 bis 18. Mai 2024 (VA, GB 14), verschiedene Nachweise betref- fend Schulden (VA, GB 15), Belege über die aktuellen Mietkosten (VA, GB 16), Belege über angebliche Zahlungen an den Unterhalt der Gesuchs- gegnerin und der gemeinsamen Kinder (VA, GB 17), die Steuererklärung des Jahres 2023 und die Haftungsverfügung für Steuern des Jahres 2022 (VA, GB 18) ein. Sodann reichte er eine Stellungnahme ein, in der er be- hauptet, brutto Fr. 1'800.00 als Personaltrainer und brutto Fr. 2'040.00 (VA, GB 19, S. 3) bei Aurum zu verdienen. Der Gesuchsteller ist sowohl selbständig als auch in einem Anstellungsver- hältnis als Fitnesstrainer tätig (vgl. z.B. VA, GB 11, S. 2; GB 13, S. 3, Bei- lagen 23 und 24 zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 12. Juli 2024, Bei- lage 1, S. 11 zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 19. August 2024, Bei- lage 3 zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 15. November 2024) und -8- wechselt offenbar immer wieder seinen Arbeitgeber bzw. ist für diverse Ar- beitgeber gleichzeitig tätig (vgl. VA, GB 11, 12, 13). Laut der Gesuchsgeg- nerin arbeitete er bis Juni 2024 zudem als Betriebsleiter bei der M._____ in einem 60%-Pensum (VA, act. 28). Diese Tätigkeit belegte der Gesuch- steller mit Lohnabrechnungen (VA, GB 12, S. 2 f.). Offenbar betreut er di- verse Kunden, was aus dem Kontoauszug des Einzelunternehmens des Gesuchstellers bei der N._____ AG vom 18. Mai 2024 hervorgeht, sind da- rauf diverse Gutschriften von Privatpersonen erkennbar, z.B. Fr. 600.00 von E._____ am 2. Mai 2024 oder Fr. 300.00 von F._____ am 29. April 2024 (VA, act. 62 und GB 14, S. 5). Zudem legte der Gesuchsteller eine Arbeitgeberbescheinigung der O._____ AG vom 16. Juli 2024 zuhanden der Arbeitslosenversicherung zu den Akten (VA, GB 11, S. 1). Demnach scheint er ebenfalls Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Deren Höhe lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Insbesondere sind die Zahlungen auch nicht aus den eingereichten Kontoauszügen erkennbar, was sodann Zweifel an der Vollständigkeit der Unterlagen betreffend Vermögen weckt. Insgesamt stellen sich die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers als sehr komplex dar, weshalb an die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation auch höhere Anforderungen gestellt werden durften. Der Gesuchsteller räumte beschwerdeweise ein, dass der Vorinstanz nicht alle Belege zu seinem Einkommen vorgelegen hätten, weshalb er diese nachreiche. Die der Vorinstanz nicht vorgelegenen Unterlagen sowie damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen sind angesichts des abso- luten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2 hiervor). Da der Gesuchsteller anwaltlich vertreten war, gilt er nicht als unbeholfen und hat daher keinen Anspruch auf Ausübung der richterli- chen Fragepflicht. Der Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Mit- tellosigkeit beibringen können. Es oblag ihm, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Mitwirkungspflicht). Er ist dieser Pflicht nicht nachgekommen und hat es sogar versäumt, die von der Vorinstanz angesetzte Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuchs zu nutzen und seine komplizierten Einkom- mensverhältnisse klar und gründlich darzulegen. Da der Gesuchsteller sei- ner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, konnte seine fi- nanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege wurde zurecht aufgrund fehlender Mitwirkung abgewie- sen. Im Übrigen war das Gericht nicht verpflichtet, die Akten zu durchfors- ten, um abzuklären, ob sich daraus irgendetwas zu Gunsten des Gesuch- stellers ergibt (Urteile des Bundesgerichts 4A_457/2021 vom 18. Februar 2022 E. 1.5, 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Schliesslich sei erwähnt, dass der Gesuchsteller selbst in seinem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege vom 21. Juni 2024 von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'091.00 und einem erweiterten Existenzminimum von Fr. 5'100.00 -9- spricht, demnach ein Überschuss von Fr. 991.00 resultiert, der zur Tilgung der Prozesskosten innert eines Jahres bzw. zweier Jahre genügen würde. Wie sich sein Nettoeinkommen zusammensetzt, hat er jedoch nie darge- legt. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Damit erübrigen sich Darlegungen zum Antrag auf Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 20. No- vember 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 20. November 2024 von vornherein aussichts- los i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. - 10 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch - 11 - Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift ein- zureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus