Im Weiteren macht die Beklagte keine sachdienlichen Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation und hat es im vorliegenden Verfahren – wie bereits erwähnt – unterlassen, ihre Geschäftsbücher einzureichen. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre beurteilt werden. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer Schulden zur Verfügung stehen werden. Auch die Steuererklärung befindet sich nicht in den Unterlagen.