3.2. Der Beschwerde liegt eine Erklärung der Klägerin vom 2. Dezember 2024 bei, in welcher sie auf die Durchführung des Konkurses gegen die Beklagte verzichtet (Beschwerdebeilage 3). Die Erklärung ist durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der Klägerin, E._____, unterzeichnet. Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Verzicht auf die Durchführung des Konkurses) erfüllt.