2. Soweit die Beklagte mit Beschwerde die Ansetzung einer Nachfrist "zur Einreichung ergänzender Unterlagen" beantragt, war dieser Antrag abzuweisen (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Dezember 2024), zumal die Beschwerdefrist, innert welcher Unterlagen, die die Zahlungsfähigkeit belegen sollen, einzureichen sind (BGE 136 III 294, 139 III 491), nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO; Art. 321 Abs. 2 ZPO).