3.2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau sowohl das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wie auch das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist "zwecks Einreichung ergänzender Unterlagen" ab. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: