4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht. 5. Der Gesuchstellerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 150.10 (ohne MWST) zu Lasten der Konkursmasse zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen der Beklagten am tt.mm.2024 zugestellten Entscheid erhob sie mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: