4. 4.1. Die Klägerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Gutheissung der Beschwerde und die Überweisung von Fr. 28'983.30 an sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Die vorliegend vorgenommene Hinterlegung sei als Erfüllung zu qualifizieren.