3.4. Es ergibt sich somit zusammenfassend, dass zwar durchaus erkennbar ist, dass die Beklagte bemüht und gewillt ist, dafür zu sorgen, dass sie ihren Schuldverpflichtungen nachkommen kann. Dies allein ist aber für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit angesichts der sich aus dem Betreibungsregister ergebenden offensichtlich desolaten wirtschaftlichen Situation der Beklagten und der fehlenden aktuellen Zahlen nicht ausreichend. Der Beschwerde der Beklagten ist daher kein Erfolg beschieden. - 11 -