Im Übrigen legte die Beklagte einzig Belege zu ihren Umsätzen auf. Reinen Umsatzzahlen kommt zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da sie für sich genommen nichts über die wirtschaftliche Situation der Beklagten auszusagen vermöchten. Die Beklagte reichte weder eine aktuelle Jahresrechnung noch eine Bilanz ein, weshalb aktuell kein umfassendes Bild ihrer finanziellen Situation möglich ist. So sind insbesondere ihre gesamten Ausgaben im Dunkeln geblieben. In den Akten fehlen sodann Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel wie Kontoauszüge sowie unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten.