Zugunsten der Beklagten sind die Fr. 76'191.87 aus der Debitorenliste mit der Rechnung der O._____ AG vom 12. November 2024 zu addieren. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte über finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 83'011.37 verfügt oder verfügen wird. Diese reichen nicht ansatzweise aus, um die Schulden der Beklagten in Höhe von Fr. 134'914.68 zu decken, was gegen ihre Zahlungsfähigkeit spricht.