Die Beklagte legte der Beschwerde mehrere Offerten an die L._____ AG bei. Diese stammen vom Februar bzw. März 2023. Zwar bestätigte der Geschäftsleiter der L._____ AG mit E-Mail vom 26. November 2024 die Ausführung dieser Offerten (BB 20). Allerdings sind diese mittlerweile zwei Jahre alt. Einen Werkvertrag oder zumindest einen Zeitplan hinsichtlich der Ausführung dieser Offerten legte die Beklagte nicht auf, weshalb es sich nicht um sofort und konkret verfügbare, sondern um zukünftige und mögliche Mittel handelt. Diese sind nicht zu berücksichtigen.