Die nicht unterschriebene Aufstellung über diverse angeblich versandte Offerten ab 2021 bis 2024 (BB 23) wurde grösstenteils nicht mit den tatsächlich erstellten Offerten dokumentiert, weshalb diese nur eine Behauptung der Beklagten darstellt. Deren Ausdruck wäre der Beklagten zumutbar gewesen, genauso wie derjenige von E-Mails oder SMS über erteilte Aufträge. Die angeblich mündlichen Zusagen diverser Aufträge sind naturgemäss nicht ansatzweise belegt und können deshalb nicht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dienen. Nachfolgend wird daher nur auf die tatsächlich eingereichten Offerten eingegangen.