Die Beklagte reichte eine Liste ihrer Debitoren per 25. November 2024 ein. Daraus geht ein Total von Fr. 94'310.05 hervor (BB 16). Diese ist zwar von ihr nicht unterschrieben worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könnte, jedoch mit Rechnungen dokumentiert. Daher kann sie vorliegend berücksichtigt werden. Vom Total der Debitorenliste sind laut der Beklagten Fr. 14'490.18 abzuziehen, weil die J._____ AG diesen Betrag am 27. November 2024 bezahlt hat, und Fr. 2'856.35 der K._____ AG sind abzuziehen, weil diese falsch gebucht worden sind (Beschwerde, S. 6). Die in der Debitorenliste aufgeführten Rechnungen der M._____ AG vom 3. Oktober 2023 über Fr. 339.25 und der N.___