Die Beklagte habe in den letzten Tagen bewiesen, dass sie sich um die Sanierung ernsthaft bemühe. Sie habe innert weniger Tage Fr. 65’000.00 an Barmitteln erhältlich gemacht und mittels Verhandlungen den Rückzug diverser Konkursandrohungen und Betreibungen erwirkt. Die Gläubiger seien aufgrund der stets guten Arbeitsleistungen der Beklagten offen für Abzahlungs- und Forderungsverzichtsvereinbarungen.