3.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 20. November 2024 zugestellt (act. 37). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 2. Dezember 2024 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Spruchgebühr der Vorinstanz auf Fr. 22'134.00 (act. 18). Die Beklagte hinterlegte am 28. November 2024, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 65'001.65 bei der Obergerichtskasse (Bestätigung der Obergerichtskasse vom 29. November 2024). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art.