Art. 174 SchKG). 2. Seit Januar 2025 ist die Konkursbetreibung nicht mehr für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte sowie Prämien der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen (vgl. Art. 43 Ziff. 1 und 1bis aSchKG und Art. 43 SchKG). Für die bis Ende 2024 nicht bezahlten öffentlich-rechtlichen Forderungen war sie es, weshalb weiterhin gilt, dass sich die Zahlungsunfähigkeit im Anstieg der unbezahlten öffentlich-rechtli- chen Forderungen äussern kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.2).