2. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ZSU.2024.287 sei der Klägerin von der obergerichtlichen Gerichtskasse ein Betrag in Höhe von CHF 28'983.30 zu überweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: