3. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. November 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 29. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: