1. 1.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 9. September 2024 beim Bezirksgericht Muri das Begehren, es sei über die Beklagte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen. 1.2. Die Beklagte blieb der Verhandlung betreffend Konkurseröffnung vom tt. November 2024 unentschuldigt fern. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am tt. November 2024 wie folgt: " 1. B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab tt. November 2024, 9:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.