Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.287 / ik (SG.2024.48) Art. 32 Entscheid vom 6. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Eva Näf, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 9. September 2024 beim Bezirksge- richt Muri das Begehren, es sei über die Beklagte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen. 1.2. Die Beklagte blieb der Verhandlung betreffend Konkurseröffnung vom tt. November 2024 unentschuldigt fern. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am tt. November 2024 wie folgt: " 1. B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab tt. November 2024, 9:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. November 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 29. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Der Konkurs gegen die B._____ AG gestützt auf das Urteil des Bezirksge- richtes Muri vom tt. November 2024 SG.2024.48/sv sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 die aufschiebende Wir- kung. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2025 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde vom 29.11.2024 sei gutzuheissen. 2. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ZSU.2024.287 sei der Klägerin von der obergerichtlichen Gerichtskasse ein Betrag in Höhe von CHF 28'983.30 zu überweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vor- gängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschlies- send (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG). 2. Seit Januar 2025 ist die Konkursbetreibung nicht mehr für Steuern, Abga- ben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht be- gründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte sowie Prämien der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen (vgl. Art. 43 Ziff. 1 und 1bis aSchKG und Art. 43 SchKG). Für die bis Ende 2024 nicht bezahlten öffentlich-rechtlichen Forderungen war sie es, weshalb weiterhin gilt, dass sich die Zahlungsunfähigkeit im Anstieg der unbezahlten öffentlich-rechtli- chen Forderungen äussern kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.2). Ausweislich der Akten hat die Beklagte bereits mehrfach und regelmässig öffentlich-rechtliche Forderungen (u.a. an die Klägerin, die T._____, das Kantonale Steueramt Aargau, die Eidge- nössische Steuerverwaltung) nicht bezahlt und musste für diese betrieben werden (Beschwerdebeilage [BB] 6). Überdies bezahlte sie selbst kleinere Beträge nicht (z.B. Fr. 194.50 P._____AG, Fr. 70.00 Einwohnergemeinde R._____, Fr. 62.60 T._____[BB 6]). Damit lagen die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wegen Zahlungs- -4- einstellung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne weiteres vor (BGE 137 III 460 E. 3.4.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.3). 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 3.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 20. November 2024 zuge- stellt (act. 37). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 2. Dezember 2024 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Spruchgebühr der Vorinstanz auf Fr. 22'134.00 (act. 18). Die Beklagte hinterlegte am 28. November 2024, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 65'001.65 bei der Obergerichtskasse (Bestätigung der Obergerichtskasse vom 29. November 2024). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin) ist dem- nach erfüllt. 3.3. 3.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er -5- über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grund- sätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag er- hebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonne- nen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. Sep- tember 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünf- tige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser gehalten hat, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen ver- nachlässigt hat, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 Ziff. 1 und 1bis aSchKG). -6- 3.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, sie sei in eine ungünstige finanzielle Situation gekommen, weil diverse unglückliche Um- stände zusammengetroffen seien. Eine administrative Mitarbeiterin der Be- klagten sei aufgrund einer Schwangerschaft sechs Monate ausgefallen. Ein Ersatz sei nicht gefunden worden. Deshalb sei die gesamte Administration des Unternehmens in massiven Rückstand geraten. Der Inhaber der Be- klagten habe selbst von morgens bis abends auf der Baustelle gearbeitet, weshalb er die Büroarbeiten nicht habe fristgemäss aufarbeiten können. Der Auftragssommer 2024 sei nicht ertragsreich gewesen und die Beklagte habe infolge eines Diebstahles einen Schaden erlitten, welcher versiche- rungstechnisch nicht gedeckt gewesen sei und eine Lücke von Fr. 72'663.85 in ihre Kasse gerissen habe. Zusätzlich seien aufgrund des Diebstahls Mietkosten für Baumaschinen entstanden. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 14. November 2024 weise die Be- klagte (inkl. der Konkursforderung) Verlustscheine im Betrag von Fr. 108'735.54 auf. Abzüglich der beim Obergericht Aargau hinterlegten Summe seien somit Verlustscheine in Höhe von Fr. 78'951.19 offen. Total bestünden Konkursandrohungen in Höhe von Fr. 35’285.79 zzgl. der hinterlegten Konkursforderung der Q._____ von Fr. 22'014.94. Die Konkursandrohungen der D._____ AG vom 18. Oktober 2022 über Fr. 2'819.35, von C._____ vom 12. April 2023 über Fr. 21'477.36, der E._____ GmbH vom 15. Januar 2024 über Fr. 4'253.00 seien bezahlt, aber noch nicht gelöscht worden. Die Konkursandrohungen in den Betreibungen der F._____ GmbH über Fr. 7’722.15 vom 12. September 2023 und der G._____ AG vom 14. April 2023 seien zurückgezogen worden. Betreffend die Konkursandrohung der Gläubigerin H._____ AG vom 4. November 2024 sei die Löschung zugesagt worden. Die Konkursandrohung der Q._____ in Höhe von Fr. 22'014.94 sei teilweise abbezahlt worden. Für den offenen Betrag von Fr. 16'872.70 sei zwischenzeitlich ebenfalls der Kon- kurs beantragt worden. Die Rechtsmittelfrist für diesen Entscheid sei noch nicht abgelaufen. Es seien laufende Betreibungen gegen die Beklagte in Höhe von Fr. 7'951.60 offen. Zwei Betreibungen seien bereits mittels Rechtsvor- schlags als ungerechtfertigt nicht anerkannt worden. Die Betreibung der I._____ GmbH über Fr. 9'729.00 vom 16. September 2024 sei zurückgezo- gen worden. Die Debitorenliste der Beklagten weise per 25. November 2024 einen Be- trag von Fr. 93'734.60 auf. Davon seien jedoch zwischenzeitlich bereits Fr. 14'490.18 von der J._____ AG mit Valuta 27. November 2024 auf das Raiffeisenbankkonto der Beklagten einbezahlt worden. Fr. 2'856.35 der K._____ AG seien falsch gebucht worden. Damit ergebe sich ein Betrag -7- von Fr. 76'388.07. Dieses Jahr 2024 würden sich die Debitoren bis zum 18. November 2024 bereits auf Fr. 909'773.35 belaufen. Die Beklagte verfüge über unzählige laufende Aufträge über mehrere Fr. 100'000.00, welche ihr aufgrund der Offertstellung bereits für die nahe Zukunft zugesagt worden seien. Sie sei gezwungen, Aufträge abzulehnen. Allein die L._____ AG habe der Beklagten Aufträge von über Fr. 320'000.00 zugesichert. Auch für die Überbauung S-Strasse ein Grossauftrag, welcher dauernd Einnahmen generiere. Die erste Etappe sei bereits abgeschlos- sen, die zweite laufe ab März 2025. Auch wenn bereits über 70 % verrech- net seien, ergebe dies immer noch ein sehr hohes Auftragsvolumen. Die Beklagte habe unzählige offene Offerten über mehrere Fr. 100'000.00, auf welche bereits ebenfalls Aufträge erteilt worden seien. In der Baubran- che erfolge die Auftragserteilung meist mündlich, via E-Mail oder SMS. Der konkrete Beweis jedes einzelnen Auftrages würde mehrere Bundesordner füllen. Die Beklagte habe in den letzten Tagen bewiesen, dass sie sich um die Sanierung ernsthaft bemühe. Sie habe innert weniger Tage Fr. 65’000.00 an Barmitteln erhältlich gemacht und mittels Verhandlungen den Rückzug diverser Konkursandrohungen und Betreibungen erwirkt. Die Gläubiger seien aufgrund der stets guten Arbeitsleistungen der Beklagten offen für Abzahlungs- und Forderungsverzichtsvereinbarungen. 3.3.3. 3.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der 58 Einträge umfassende Betrei- bungsregisterauszug vom 14. November 2024 (BB 6). 21 Betreibungen sind durch Bezahlung an das Betreibungsamt und eine direkt an die Gläu- bigerin erledigt (BB 6). Gegen die Beklagte bestehen 14 Konkursandrohun- gen in Höhe von Fr. 99'344.24. Zudem lassen sich dem Betreibungsregis- ter 14 Verlustscheine nach Art. 115 SchKG in Höhe von Fr. 106'764.59 ent- nehmen. Überdies wurden sechs Betreibungen in Höhe von Fr. 17'984.90 eingeleitet. Gegen zwei Betreibungen in Höhe von Fr. 9'514.55 hat die Be- klagte Rechtsvorschlag erhoben. Insgesamt lassen sich dem Betreibungs- register der Beklagten also Schulden in Höhe von Fr. 233'608.28 entneh- men (BB 6). Ausweislich der Akten hat die Beklagte die Forderungen in der Konkursan- drohung Nr. ccc der D._____ AG vom 18. Oktober 2022 in Höhe von Fr. 2'819.35 (BB 8 und BB 6, S. 2) sowie in der Konkursandrohung Nr. ddd von C._____ vom 12. April 2023 von Fr. 21'477.36 getilgt (BB 9 und BB 6, S. 2). Sodann hat die Beklagte die Forderung in der Konkursandrohung Nr. eee der E._____ GmbH vom 15. Januar 2024 in Höhe von Fr. 4'253.00 -8- bezahlt (BB 10 und BB 6, S. 4). Damit reduziert sich die Summe der Schul- den auf Fr. 205'058.57. Hinsichtlich der Konkursandrohung Nr. fff der F._____ GmbH vom 12. Sep- tember 2023 in Höhe von Fr. 7'722.15 hat die Beklagte sich mit der Gläu- bigerin aussergerichtlich über die Rückzahlung einigen können, weshalb diese am 25. November 2024 die Betreibung zurückzog (BB 11; BB 6, S. 3). Auch die G._____ AG zog ihre Betreibung Nr. aaa vom 14. April 2023 (Kon- kursandrohung) in Höhe von Fr. 5'771.65 zurück (BB 12; BB 6, S. 2). Die I._____ GmbH zog ihre Betreibung Nr. bbb vom 16. September 2024 über Fr. 9'729.00 am 25. November 2024 zurück (BB 15; BB 6, S. 6). Dass der Beklagten diese Summen erlassen wurden, lässt sich den Akten nicht ent- nehmen. Hinsichtlich der Konkursandrohung Nr. ggg der Q._____ vom 5. Dezember 2023 besteht noch ein offener Betrag von Fr. 16'872.70 (BB 13 f.; BB 6, S. 4). Demnach reduziert sich die Summe der Schulden der Beklagten um Fr. 5'142.24 und beträgt Fr. 199'916.33. Ein Beleg hinsichtlich Löschung der Konkursandrohung Nr. hhh der H._____ AG vom 4. November 2022 über Fr. 18'367.33 befindet sich nicht bei den Akten. Die Beklagte hat per 29. November 2024 Fr. 65'001.65 bei der Oberge- richtskasse hinterlegt (vgl. E. 3.2 hiervor). Insgesamt liegen also noch Schulden von Fr. 134'914.68 vor. 3.3.3.2. Die Beklagte hat zwar zu diversen offenen Betreibungen Stellung genom- men, aber nicht dazu, wie sie diese abbezahlen will. Die Beklagte reichte eine Liste ihrer Debitoren per 25. November 2024 ein. Daraus geht ein Total von Fr. 94'310.05 hervor (BB 16). Diese ist zwar von ihr nicht unterschrieben worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könnte, jedoch mit Rechnungen dokumentiert. Daher kann sie vorliegend berücksichtigt werden. Vom Total der Debitorenliste sind laut der Beklagten Fr. 14'490.18 abzuziehen, weil die J._____ AG diesen Betrag am 27. No- vember 2024 bezahlt hat, und Fr. 2'856.35 der K._____ AG sind abzuzie- hen, weil diese falsch gebucht worden sind (Beschwerde, S. 6). Die in der Debitorenliste aufgeführten Rechnungen der M._____ AG vom 3. Oktober 2023 über Fr. 339.25 und der N._____ vom 26. September 2024 über Fr. 432.40 sind nicht durch Rechnungen belegt (BB 16, S. 2), sie sind somit ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Demnach sind gegenüber der Beklag- ten noch Rechnungen in Höhe von Fr. 76'191.87 offen. -9- Auch die Umsatzliste Debitoren vom 18. November 2024, welcher sich für das Jahr 2024 ein Umsatz von Fr. 909'773.35 entnehmen lässt (BB 19, S. 7), ist nicht unterschrieben und kann nicht berücksichtigt werden. Die nicht unterschriebene Aufstellung über diverse angeblich versandte Of- ferten ab 2021 bis 2024 (BB 23) wurde grösstenteils nicht mit den tatsäch- lich erstellten Offerten dokumentiert, weshalb diese nur eine Behauptung der Beklagten darstellt. Deren Ausdruck wäre der Beklagten zumutbar ge- wesen, genauso wie derjenige von E-Mails oder SMS über erteilte Auf- träge. Die angeblich mündlichen Zusagen diverser Aufträge sind naturge- mäss nicht ansatzweise belegt und können deshalb nicht zur Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit dienen. Nachfolgend wird daher nur auf die tatsächlich eingereichten Offerten eingegangen. Die Beklagte legte der Beschwerde mehrere Offerten an die L._____ AG bei. Diese stammen vom Februar bzw. März 2023. Zwar bestätigte der Ge- schäftsleiter der L._____ AG mit E-Mail vom 26. November 2024 die Aus- führung dieser Offerten (BB 20). Allerdings sind diese mittlerweile zwei Jahre alt. Einen Werkvertrag oder zumindest einen Zeitplan hinsichtlich der Ausführung dieser Offerten legte die Beklagte nicht auf, weshalb es sich nicht um sofort und konkret verfügbare, sondern um zukünftige und mögli- che Mittel handelt. Diese sind nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Werkvertrages für Subunternehmer, Objekt S._____, mit der J._____ AG vom 13. Februar 2022 räumte die Beklagte selbst ein, dass bereits über 70 % des Auftragsvolumens verrechnet seien. Dem Werkver- trag selbst lassen sich 6 Offerten vom Februar bzw. März 2021 in Höhe von Fr. 539'159.20 exkl. MwSt entnehmen (BB 21). Der Umsatzliste Debitoren für das Jahr 2022 lassen sich diverse Rechnungen an die J._____ AG im Gesamtbetrag von Fr. 91'091.25 entnehmen (BB 17, S. 1), aus derjenigen für das Jahr 2023 gehen Rechnungen in Höhe von Fr. 483'695.30 (BB 18, S. 3) und aus derjenigen für das Jahr 2024 solche von Fr. 477'151.45 her- vor (BB 19, S. 2). Diese Beträge übersteigen die Offerten; dass noch Be- träge aus dem Werkvertrag offen wären, ist somit nicht erstellt. Die Be- klagte machte sodann keine genauen Angaben über die Höhe der noch zu erwartenden Einnahmen aus diesem Auftrag. Überdies legte die Beklagte zwei Offerten an die O._____ AG vom 12. Juni 2024 über Fr. 20'492.85 (Offerte 400195) und Fr. 18'473.20 (Offerte 400196) und eine vom 13. Juni 2024 über Fr. 9'363.35 (Offerte 400197) sowie eine Rechnung vom 12. November 2024 (Rechnung 800710) über Fr. 6'819.50 auf (BB 23). Einzig diese Rechnung ist betreffend Zahlungsfä- higkeit der Beklagten zu berücksichtigen. Bei den vorstehend bezeichneten Offerten handelt es sich lediglich um zukünftige und mögliche und nicht um liquide Mittel. - 10 - Zugunsten der Beklagten sind die Fr. 76'191.87 aus der Debitorenliste mit der Rechnung der O._____ AG vom 12. November 2024 zu addieren. Da- mit ist davon auszugehen, dass die Beklagte über finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 83'011.37 verfügt oder verfügen wird. Diese reichen nicht ansatz- weise aus, um die Schulden der Beklagten in Höhe von Fr. 134'914.68 zu decken, was gegen ihre Zahlungsfähigkeit spricht. Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht ebenfalls, dass sie Kon- kursandrohungen anhäufen lässt (es bestanden – neben der zum Konkurs führenden Forderung – derer 14 ([BB 6]) und selbst kleinere Beträge wie die Betreibung der P._____ AG über Fr. 194.50 (BB 6, S. 3) oder der T.____ über Fr. 62.60 nicht bezahlt (BB 6, S. 6). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt auch, dass sie sich dadurch über Wasser halten muss, dass sie öffentlich-rechtliche Forderun- gen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, die T._____, Q._____, Kantonales Steuer- amt Aargau, Eidgenössische Steuerverwaltung [BB 6]). Im Übrigen legte die Beklagte einzig Belege zu ihren Umsätzen auf. Reinen Umsatzzahlen kommt zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ohne- hin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da sie für sich genommen nichts über die wirtschaftliche Situation der Beklagten auszusagen ver- möchten. Die Beklagte reichte weder eine aktuelle Jahresrechnung noch eine Bilanz ein, weshalb aktuell kein umfassendes Bild ihrer finanziellen Situation möglich ist. So sind insbesondere ihre gesamten Ausgaben im Dunkeln geblieben. In den Akten fehlen sodann Belege über die ihr tatsäch- lich zur Verfügung stehenden Mittel wie Kontoauszüge sowie unterzeich- nete Debitoren- und Kreditorenlisten. Überdies lässt sich die Richtigkeit ih- rer Umsätze kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Doku- mente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der ge- machten Angaben verifizieren lässt. Ohne Kenntnis des regelmässig anfal- lenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Be- klagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer nicht in Betreibung gesetzter Schulden zur Ver- fügung stehen werden. 3.4. Es ergibt sich somit zusammenfassend, dass zwar durchaus erkennbar ist, dass die Beklagte bemüht und gewillt ist, dafür zu sorgen, dass sie ihren Schuldverpflichtungen nachkommen kann. Dies allein ist aber für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit angesichts der sich aus dem Be- treibungsregister ergebenden offensichtlich desolaten wirtschaftlichen Si- tuation der Beklagten und der fehlenden aktuellen Zahlen nicht ausrei- chend. Der Beschwerde der Beklagten ist daher kein Erfolg beschieden. - 11 - 4. 4.1. Die Klägerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Gutheissung der Beschwerde und die Überweisung von Fr. 28'983.30 an sich nach rechts- kräftigem Abschluss des Verfahrens. Die vorliegend vorgenommene Hin- terlegung sei als Erfüllung zu qualifizieren. 4.2. Vorliegend wurde der Konkurs eröffnet. Die Zahlung der Forderungs- summe kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entschei- den, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme mög- licherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen er- worben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Be- klagten hinterlegten Fr. 65'001.65 an das Konkursamt Aargau zu überwei- sen. 5. Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 - 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom tt. November 2024 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über die B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 6. März 2025, 9:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 65'001.65 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde - 13 - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus