7. Bei diesem Ausgang hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr, welche auf Fr. 1'000.00 festgesetzt wird (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD) zu bezahlen und er hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Kläger nicht zur Erstattung einer Berufungsantwort aufgefordert wurden, ist ihnen im Berufungsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist ihnen daher nicht zuzusprechen. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.