5. Zusammenfassend ist die Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Für die erstmalige Behandlung der Eingabe des Beklagten vom 10. Januar 2025 ("Notgesuch betreffend Einbruch, Räumung und Aussetzung aus dem Domizil") ist das Obergericht des Kantons Aargau funktionell nicht zuständig, sondern hat hierüber zunächst die Vorinstanz zu entscheiden. Auf die Eingabe ist deshalb nicht einzutreten, womit sich auch eine Auseinandersetzung der in diesem Zusammenhang eingereichten antizipierten Schutzschrift der Kläger vom 9. Januar 2025 erübrigt.