Die von den Klägern beantragte Räumung und Reinigung der streitbetroffenen Liegenschaften blieben vom Beklagten vor Vorinstanz – soweit aufgrund seiner zahlreichen Eingaben ersichtlich – gänzlich unkommentiert. Eine Begründung für die erstmaligen Vorbringen hierzu vor Obergericht bringt der Beklagte wiederum nicht vor, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (E. 1.1). Des Weiteren sind seine erstmals vor Obergericht vorgebrachten Rügen allgemein gehalten und damit nicht genügend substanziiert, weshalb auch aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist.