4.3. Schliesslich rügt der Beklagte, dass es willkürlich sei, die Liegenschaft "geleert und gereinigt" verlassen zu müssen. Bei einer Zwangsversteigerung erhalte der Ersteigerer die ersteigerte Liegenschaft in dem Zustand, wie sie verlassen worden sei. Weitere Pflichten seien nicht vorgesehen.