H.). Der Beklagte bringt nicht vor, dass er bei Gewährung einer längeren Frist die Liegenschaft freiwillig verlassen wird. Humanitäre Gründe bringt der Beklagte nicht vor und sind nicht ersichtlich. Auch unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die Frist von drei Tagen seit - 11 - Rechtskraft das anordnenden Entscheids in diesem mittlerweile lang andauernden Rechtsstreit als verhältnismässig.