Auch kann von einer Verletzung der Dispositionsmaxime keine Rede sein. Die Kläger verlangten die Ausweisung innert richterlich zu bestimmender Frist, längstens jedoch innert zehn Tagen seit Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Entscheids (act. 2). Die Kläger überliessen die Bemessung der Frist somit dem Gericht, wobei sie einzig hinsichtlich deren Maximaldauer ein Vorgabe machten.