Die Vorinstanz wies zudem zurecht darauf hin, dass der Beklagte bereits seit längerer Zeit über die Situation informiert ist und von den Klägern aufgefordert wurde, die Liegenschaft zu verlassen. Spätestens mit Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2024 vom 26. August 2024 E. 2 musste dem Beklagten unmissverständlich klar sein, dass das Eigentum im Zeitpunkt des Zuschlags auf die Kläger übergegangen ist. Der Grundbucheintrag erfolgte zudem bereits am 1. Mai 2024. Die Frist erweist sich daher unter den vorliegenden Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung der Verzögerungstaktik des Beklagten als angemessen. Auch kann von einer Verletzung der Dispositionsmaxime keine Rede sein.