4.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Vorinstanz dem Beklagten nicht nur drei, sondern vielmehr 13 Tage Zeit zur Räumung liess, wurde der Beklagte doch angewiesen, die Liegenschaft drei Tage nach Rechtskraft des Entscheids zu räumen. Der vorinstanzliche Entscheid konnte frühestens nach Ablauf der Berufungsfrist von vorliegend zehn Tagen (Art. 314 Abs. 1 ZPO) in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).