4. 4.1. Der Beklagte rügt des Weiteren die von der Vorinstanz angeordnete Räumungsfrist von drei Tagen seit Rechtskraft des Entscheids. Diese sei unrealistisch und viel zu kurz, um zwei Haushalte und das gesamte Inventar eines […] Gewerbes zu räumen. Es habe keine Pflicht bestanden, diese Räumung im Voraus zu beginnen. Die Frist verletze zudem die Dispositionsmaxime und sei deshalb auch willkürlich und "rechtslos".