3.4. Die Ausführungen in den Rz. 84 – 89 der Berufung sind mit der vorstehenden Erwägung geklärt. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe diese Einwände zu Unrecht mit einer falschen Begründung ungeprüft gelassen, ist verfehlt. Der Beklagte hat vor Vorinstanz – soweit ersichtlich – nicht geltend gemacht, dass er wegen nicht vollständiger Bezahlung des Kaufpreises weiterhin zur Bewirtschaftung des D._____ berechtigt sei. Die entsprechende Behauptung wäre deshalb auch vorliegend unbeachtlich, hat der Beklagte doch nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich war, diese bereits vor Vorinstanz vorzubringen (E. 1.1).