Mit der Eintragung der Handänderung ins Grundbuch, bei welchem es sich um ein öffentliches Register handelt (Art. 942 ZGB), haben die Kläger somit hierfür (Beendigung der Verwaltung durch das Betreibungsamt) den vollen Beweis (Art. 9 Abs. 1 ZGB) erbracht. Diesen Beweis vermag der Beklagte mit seinen bloss unsubstanziiert erhobenen Behauptungen zur Berechnung der Kosten bzw. des abschliessenden Kaufpreises nicht umzustossen.