Mit der Bezahlung des Kaufpreises endete nämlich die Verwaltung durch das Betreibungsamt (Art. 137 SchKG), folglich auch die (behauptete) Berechtigung des Beklagten, die streitbetroffenen Grundstücke zu bewirtschaften. Dass die Kläger ihren für die Eintragung der Handänderung notwendigen Verpflichtungen nachgekommen sind, ist mit der Anmeldung der Handänderung an das Grundbuchamt Laufenburg (Gesuchsbeilage 6), was gemäss Steigerungsbedingungen (Gesuchsbeilage 7, Rz. 17 mit Hinweis auf Art. 66 VZG) die Bezahlung des Kaufpreises voraussetzt, bewiesen. Mit der Eintragung der Handänderung ins Grundbuch, bei welchem es sich um ein öffentliches Register handelt (Art.