Soweit der Beklagte mit der Behauptung, bis zur Bezahlung des Kaufpreises sei er gestützt auf eine Verfügung des Betreibungsamts berechtigt gewesen, die streitbetroffenen Grundstücke zu bewirtschaften (vgl. auch Berufung Rz. 86 ff.), den Herausgabeanspruch abwehren will – was er so vor Vorinstanz, soweit ersichtlich (vgl. act. 71) allerdings nie vorgebracht hatte – hilft ihm auch dies nichts. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre diese Berechtigung mit der Anmeldung der Handänderung an das Grundbuchamt (1. Mai 2024) dahingefallen. Mit der Bezahlung des Kaufpreises endete nämlich die Verwaltung durch das Betreibungsamt (Art.