Für den Eigentumsübergang tut der Grundbucheintrag vorliegend folglich gar nichts zu Sache. In diesem Zusammenhang belanglos sind zudem die Ausführungen des Beklagten hinsichtlich des nicht oder nicht vollständig bezahlten Kaufpreises. Auch hiervon hing der Eigentumsübergang nach dem Gesagten nicht ab. -9-