Die vom Beklagten gegen den Steigerungszuschlag erhobene Beschwerde wurde vom Gerichtspräsidium Laufenburg, dem Obergericht des Kantons Aargau und zuletzt vom Bundesgericht mit Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 abgewiesen. Im Urteil 5A_521/2024 vom 26. August 2024 hielt das Bundesgericht in E. 2 zudem unmissverständlich fest, dass die Kläger durch den Zuschlag in der Zwangsvollstreckung ex lege und damit ausserbuchlich Eigentümer der streitbetroffenen Grundstücke geworden sind. Für den Eigentumsübergang tut der Grundbucheintrag vorliegend folglich gar nichts zu Sache.