Diese Einwände des Beklagten sind allesamt unbegründet. Tatsache ist, dass die Kläger im Grundbuch als Eigentümer der streitbetroffenen Grundstücke eingetragen sind. Abgesehen davon spielt der Grundbucheintrag vorliegend für den Eigentumsübergang keine Rolle, da demselben im Rahmen einer Zwangsvollstreckung keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. ZSU.2023.194 E. 4.2.1). Die vom Beklagten gegen den Steigerungszuschlag erhobene Beschwerde wurde vom Gerichtspräsidium Laufenburg, dem Obergericht des Kantons Aargau und zuletzt vom Bundesgericht mit Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 abgewiesen.