Der Entscheid berücksichtige weder, dass die Kläger den Zuschlagspreis am 27. November 2023 zu spät (und unvollständig) bezahlt hätten noch, dass das Betreibungsamt die Verwaltungs- und Bewirtschaftungserfolgsrechnung immer noch nicht erstellt habe noch, dass die Kläger die Verwaltungskosten etc. nicht bezahlt hätten noch, dass die zwingenden rechtlichen Voraussetzungen für die Grundbuchanmeldung und -eintragung nicht erfüllt gewesen seien. Der Entscheid berücksichtige nicht, dass der Zuschlag deshalb rückgängig zu machen sei und die Kläger deshalb niemals Eigentümer geworden seien (Rz. 81).