Das Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2024 beruhe einzig auf der Rechtslage am Tag des Zuschlags vom 21. April 2023 bzw. der Beschwerde vom 1. Mai 2024 (recte: 2023). Der Entscheid berücksichtige weder, dass die Kläger den Zuschlagspreis am 27. November 2023 zu spät (und unvollständig) bezahlt hätten noch, dass das Betreibungsamt die Verwaltungs- und Bewirtschaftungserfolgsrechnung immer noch nicht erstellt habe noch, dass die Kläger die Verwaltungskosten etc. nicht bezahlt hätten noch, dass die zwingenden rechtlichen Voraussetzungen für die Grundbuchanmeldung und -eintragung nicht erfüllt gewesen seien.