Es sei also klar, dass das Eigentum durch den Grundbucheintrag weder entstehe noch begründet werde. Das Grundbuch sei lediglich ein Register, in welchem der mutmassliche Eigentümer zur Bekanntgabe festgehalten werde, aber der Eintrag allein entfalte keine Rechtskraft bezüglich der "Ergründung" des Eigentums. Es müsse aus einem gültigen Rechtsgrund entstanden sein (Rz. 69 f.). Es lägen substanziierte Gründe vor, wonach das Eigentum der Kläger an den Grundstücken nicht bestehe (Rz. 76 ff.). Der Gerichtspräsident hätte sich nicht auf den Grundbucheintrag stützen dürfen.