Der Gerichtspräsident begründe seinen Entscheid einzig mit dem Grundbucheintrag und der (vorläufigen) Bestätigung des Zuschlags durch das Bundesgericht. Diese Begründung sei unzureichend und falsch. Je nachdem sei der Eintrag im Grundbuch bloss eine Voraussetzung für den Eigentumserwerb (Art. 656 Abs. 1 ZGB) oder das Eigentum entstehe gar unabhängig vom Grundbucheintrag (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Es sei also klar, dass das Eigentum durch den Grundbucheintrag weder entstehe noch begründet werde.