3.3. Es folgen Ausführungen zur Kaufpreiszahlung durch die Kläger (Berufung Rz. 47 ff.) sowie zur Grundbuchanmeldung durch das Betreibungsamt (Rz. 56 ff.). Der Beklagte kommt zum Schluss, dass das Betreibungsamt wegen unvollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch die Kläger keine Grundbuchanmeldung hätte vornehmen dürfen (Rz. 58 iii), weshalb den Klägern weder Verfügungsbefugnisse noch die Bewirtschaftung der streitbetroffenen Grundstücke zustünden (Rz. 58 iv). Die Kläger hätten den Kaufpreis zu spät und auch unvollständig bezahlt, weshalb der Zuschlag an die Kläger rückgängig zu machen sei und diese niemals Eigentümer des D._____ geworden seien (Rz. 59).