3. 3.1. In den Rz. 3 – 11 der Berufung übt der Beklagte pauschale Kritik am Gerichtspräsidenten und macht erneut dessen Befangenheit geltend. Hierauf ist nicht weiter einzugehen, nachdem darüber etliche Male befunden wurde (vgl. dazu ZSU.2024.202 E. 2).