Auszugsfrist auszuweisen. Er wird dazu verpflichtet, die Liegenschaft und die Grundstücke vollständig zu verlassen und zu räumen. Dazu gehört auch die Aushändigung sämtlicher Schlüssel an die Gesuchsteller." 2.3. Die Berufung des Beklagten umfasst 29 Seiten sowie zahlreiche Beilagen, welche allerdings erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 2. Dezember 2024 und somit verspätet eingereicht worden sind. So oder anders ist auf die Berufung und allenfalls auf die Beilagen nach dem Gesagten (E. 1.2) nur einzugehen, soweit sich der Beklagte darin sachbezogen mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander setzt.