Er ist bereits seit längerer Zeit über die Situation informiert und wurde durch die Gesuchsteller aufgefordert, die Liegenschaft zu verlassen (GB 9). Der Gesuchsgegner wusste seit dem Urteil 5A_643/2023 des Bundesgerichts vom 14. März 2024, dass der Zuschlag rechtskräftig ist und er die Liegenschaft verlassen muss. Zudem hatte er Kenntnis vom Grundbucheintrag der Gesuchsteller am 1. Mai 2024. Er hatte folglich ausreichend Zeit, den Auszug zu organisieren. Deshalb ist er angesichts der konkreten Umstände mit einer kurzen -7-