Es ist evident, dass der Gesuchsgegner durch den rechtswidrigen Verbleib in der Liegenschaft - als nach wie vor unmittelbare Besitzer - diese den Gesuchstellern (zumindest faktisch) vorenthält und damit deren Besitz verunmöglicht. Er kann sich dabei weder auf ein dingliches noch auf ein persönliches Recht berufen und tut dies im Übrigen auch nicht. Der Gesuchsgegner ist deshalb aus der Liegenschaft auszuweisen. Er ist bereits seit längerer Zeit über die Situation informiert und wurde durch die Gesuchsteller aufgefordert, die Liegenschaft zu verlassen (GB 9).