vgl. auch Protokoll der Grundstücksteigerung, GB 2), wonach sie durch die Ersteigerung der Liegenschaft unmittelbar Eigentümer geworden sind. Der Gesuchsteller verkennt, dass er mit dem Urteil 5A_643/2023 des Bundesgerichts vom 14. März 2024 (GB 5) rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zuschlags sein Eigentum und damit auch das Besitzesrecht verlor. Nebenbei ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind (GB 12). Auch das Bundesgericht hält fest, dass das Eigentum auf die Gesuchsteller übergegangen ist (GB 12).